Insolvenzverwalter fordern Geld von Ihnen (z. B. Rückzahlung von Ausschüttungen oder Anfechtungen)?

Zahlen Sie ohne vorherige rechtliche Prüfung kein Geld zurück!

Kontaktbogen (unverbindlich)

Mehr erfahren ... Schnellkontakt

Aktuelles


4. ZInsO-Praktikertagung, 24.11. und 25.11.2022

Kapitalmarkt in Krise, Sanierung und Insolvenz


Seien Sie dabei und profitieren Sie vom Wissen der Spezialisten!


PROGRAMM

3. ZInsO-Praktikertagung, 14. und 15. Juni 2021

Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?


Seien Sie dabei und profitieren Sie vom Wissen der Spezialisten!


PROGRAMM

2. ZInsO-Praktikertagung, 23. und 24. September 2019

Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?


PROGRAMM
ERGÄNZENDE INFORMATIONEN

1. ZInsO-Praktikertagung, 19. Februar 2019

Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?

Veranstaltungsbericht


FOLDER

Unsere aktuellen
Erfolge
(bei der Abwehr von Insolvenzverwalterforderungen)


Unsere Verfahren bei dem BGH

  • BGH II ZR 111/19 (OLG Bamberg)
  • BGH II ZR 83/19 (OLG Celle)  
  • BGH II ZR 1/19 (OLG Celle)  
  • BGH, Urteil vom 13.10.2020, II ZR 133/19 (OLG Frankfurt a. M.) 
  • BGH, Urteil vom 12.01.2021, II ZR 135/19  (OLG Frankfurt a. M.) 
  • BGH II ZR 346/16 zu Hans. OLG Hamburg 
  • BGH, Urteil vom 16.03.2021, II ZB 17/19; Urteil vom 06.08.2021, II ZR 172/19 (Hans. OLG Hamburg) 
  • BGH, Urteil vom 15.10.2020,  II ZR 429/18 (OLG Koblenz) 
  • BGH II ZR 38/19 zu OLG Koblenz  (lediglich BGH Beschluss vom 22.09.2020)
  • BGH, Urteil vom 10.11.2020, II ZR 89/19 (OLG München) 
  • BGH, Urteil vom 10.11.2020, II ZR 132/19 (OLG München) 
  • BGH VIIII ZR 203/19 (OLG München)  
  • BGH, Urteil vom 21.07.2020, II ZR 175/19  (OLG München) 
  • BGH, Urteil vom 15.09.2020, II ZR 183/19 (OLG Stuttgart)
  • BGH, Urteil vom 23.02.2021, II ZR 89/20 (OLG Bamberg)
  • BGH, Urteil vom 17.11.2020, II ZR 68/20 (OLG München)
  • BGH, Urteil vom 09.03.2021, II ZR 40/20 (OLG Frankfurt)
  • BGH, Urteil 28.01.2021, IX ZR 56/20 (OLG Karlsruhe)
  • BGH, Urteil vom12.01.2021, II ZR 206/19 (OLG Stuttgart)
  • BGH, Urteil vom 16.03.2021, II ZR 174/19 (Hans. OLG Hamburg)
  • BGH IV AR (VZ) 5/19 (Hans. OLG Hamburg)  
  • BGH, Urteil vom 03.08.2021, II ZR 123/20 (OLG Oldenburg)
  • BGH, Urteil vom 10.10.2017, II ZR 353/15 (LG Hamburg)
  • BGH II ZR 111/19 zu OLG Bamberg 
  • BGH II ZR 83/19 zu OLG Celle 
  • BGH II ZR 1/19 zu OLG Celle 
  • BGH II ZR 133/19 zu OLG Frankfurt a. M. 
  • BGH II ZR 135/19 zu OLG Frankfurt a. M. 
  • BGH II ZR 346/16 zu Hans. OLG Hamburg 
  • BGH II ZB 17/19, II ZR 172/19 zu Hans. OLG Hamburg 
  • BGH II ZR 429/18 zu OLG Koblenz 
  • BGH II ZR 38/19 zu OLG Koblenz 
  • BGH II ZR 89/19 zu OLG München 
  • BGH II ZR 132/19 zu OLG München 
  • BGH VIIII ZR 203/19 zu OLG München 
  • BGH II ZR 175/19 zu OLG München 
  • BGH II ZR 183/19 zu OLG Stuttgart 
  • BGH IV AR (VZ) 5/19 zu Hans. OLG Hamburg 

UNVERBINDLICH

Erstbewertung


Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen wir einige Unterlagen und Informationen.

 

  • Erwerbsvertrag über Ihre Kapitalanlage (bei Fonds und Genussrechten: Zeichnungs- bzw. Beitrittsschein; bei Immobilien Kaufvertrag bzw. Kaufangebot und Kaufannahme; Antragsformular, usw.)
  • ggf. Darlehensvertrag mit dem Ihre Kapitalanlage fremdfinanziert wurde
  • ggf. Kopie der Privat-Rechtsschutzversicherungspolice
  • bei Ausschüttungsthematik: Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

 

Erhalten Sie detaillierte Informationen über verschiedene Fallkonstellationen (HGB-Kommanditistenhaftung, InsO-Anfechtung, sanieren oder ausscheiden)

Fallkonstellationen

Dokumente


Hinweis: Falls Sie sich schon entschieden haben, sich in Ihrer Angelegenheit von der Kanzlei Mattil vertreten zu lassen, können Sie sich hier die notwendigen Dokumente herunterladen und via E-Mail oder Fax an die Kanzlei Mattil zurücksenden.

Downloads

Kontaktbogen

Weiterführende Informationen


Im Folgenden finden Sie zusätzliche Informationen zum Download als PDF.

Downloads

Erstbewertung Anfechtung – nicht nur – von Scheingewinnen

Downloads

Fonds sortiert nach Insolvenzverwalter

Downloads

Erstbewertung

Downloads

Schiffsfonds: Hoffnung für Anleger (Spiegel 12/17)

Downloads

Schiffsfonds: Doppelt abkassiert (Spiegel 26/16)

Downloads

Wenn geschlossene Fonds pleite gehen (Spiegel 17)

Downloads

Fallkonstellationen: Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds

Downloads

Die aktuelle Rechtslage bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Publikumspersonengesellschaften (Teil I)

Downloads

Die aktuelle Rechtslage bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Publikumspersonengesellschaften (Teil 2)

Downloads

Weitere Urteile

Ausgewählte Klageerfolge


Im Folgenden finden Sie Urteile zum Download als PDF.

Downloads

BGH MS Santa, 11.07.2017

Downloads

BGH MS Santa, 07.11.17

Erfolge in der Forderungabwehr Insolvenzverwalterklagen nach § 172 HGB


Im Folgenden finden Sie Urteile zum Download als PDF.

Downloads

AG Friedberg Insolvenzverwalter Dr. Frhf. von Diepenbroick

Downloads

LG Karlsruhe Insolvenzverwalter Dr. Buß

Downloads

AG Stuttgart Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hendrik Gittermann

Downloads

LG Bonn Insolvenzverwalter Reimer

Downloads

LG Giessen Insolvenzverwalter Gittermann

Downloads

LG Göttingen F-KG

Downloads

LG Hamburg Insolvenzverwalter Schwierholz

Downloads

LG Hildesheim Insolvenzverwalter Reimer

Downloads

LG Koblenz Insolvenzverwalter Reimer

Downloads

LG Regensburg Insolvenzverwalter Grönda

Downloads

LG Stade Insolvenzverwalter Dr. Thies

Downloads

Weitere Urteile und Erfolge

Erhalten Sie eine Übersicht über betroffene Schiffsfonds (sortiert nach Insolvenzverwalter)

Zur Übersicht

EIN AUSZUG

Publikationen


Im Folgenden finden Sie einen Auszug von Publikationen, welche inhaltlich zum Thema "Abwehr von Rückforderungen bei geschlossenden Fonds" passen.

 

  • Anlageskandale: Wenn der Insolvenzverwalter Geld zurückfordert | Stiftung Warentest
  • Rückforderungen von Ausschüttungen in Publikums-Kommanditgesellschaften, Anm. zu BGH, Urt. v. 20.2.2018, II ZR 272/16, ZInsO 2018, 969 ff
  • Rückzahlung von Ausschüttungen nach §§ 171, 172 HGB zur Bedienung von Gläubigerforderungen und Gesellschafter-Innenausgleich, Urteilsbesprechung zu AG Dortmund v. 24.8.2017, 406 C 4562/17, NZI 2018, 41
  • Kommanditistenhaftung bei Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Gesellschaftsvermögen, Urteilsbesprechung zu BGH v. 25.7.2017, II ZR 122/16, NZI 2017, 977
  • Kommanditistenhaftung bei Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Gesellschaftsvermögen, Urteilsbesprechung zu BGH v. 25.7.2017, II ZR 122/16, NZI 2017, 977 Verjährungsbeginn bei Unterzeichnung eines Beitrittsscheins, Urteilsbesprechung zu BGH v. 23.3.2017, III ZR 93/16, VuR 2017, 351 ff
  • Zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Ausschüttungsrückforderungen durch eine Fondsgesellschaft, Urteilsbesprechung zu OLG Hamm v. 29.3.2017, 8 U 20/16, RdF 2017, 334 f
  • Zum Gesellschafter-Innenausgleich bei einer Publikums-KG in der Insolvenz, Urteilsbesprechung zu OLG Schleswig v. 7.9.2016, 9 U 9/16, EWiR 2017, 699

 

Aktuelle Fonds


MPC Santa R
— Insolvenzverwalter von Diepenbroick, Kanzlei Münzel Böhm
HCI Fonds
— Insolvenzverwalter Undritz, Kanzlei White & Case
MPC Santa P
— Insolvenzverwalter Undritz, Kanzlei White & Case
First Fleet Jüngerhans
— Insolvenzverwalter Bünning, Kanzlei Schultze und Braun
Hammonia Caspium
— Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Kanzlei hww
Hammonia Africum
— Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Kanzlei hww

Veranstaltungen & Vorträge


Datum : 24.11. und 25.11.2022 Hergolding, Vaterstetten
4. ZInsO-Praktikertagung

Kapitalmarkt in Krise, Sanierung und Insolvenz

Programm
Datum : 14.6. und 15.6.2021 Live Stream
3. ZInsO-Praktikertagung

Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?

Programm
Datum : 23. und 24.09.2019 Bonn-Bad Godesberg
2. ZInsO-Praktikertagung

Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?

Mehr erfahren
Datum : 19.02.2019 Bonn-Bad Godesberg
1. ZInsO-Praktikertagung

Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?

Veranstaltungsbericht

Mehr erfahren
Datum : 2.7./3.7.2019 Ort : Konzil Konstanz
Bodensee Forum

Krise, Sanierung und Turnaround

Mehr erfahren

Abwehr von Ausschüttungs-
rückforderungen nach §172 HGB


Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben.

Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“). Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Nach Jahren erfolgte oft das böse Erwachen, wenn die Fondsgesellschaft in die Krise geriet und der Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt war. Viele Anleger sahen sich zur Rückzahlung verpflichtet.

Der vorliegende Beitrag stellt einige Sanierungsarten und deren Rechtsgrundlagen dar. Die Darstellung betrifft Anleger, die sich an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt und ihre im Beitrittsschein versprochene (Pflicht-)Einlage voll geleistet haben. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage ist dabei identisch mit der Pflichteinlage.

Hintergrund der Rückzahlungsverlangen des Fonds oder Dritter ist die Krisensituation der Fondsgesellschaft. In den letzten Jahren waren davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Neben Schiffsfonds spielten auch Immobilienfonds, Biogasanlagenfonds, Medienfonds eine Rolle. Die Fonds-Initiatoren waren bemüht, teils auch im eigenen Interesse, die Sanierung über Ausschüttungsrückforderungen zu gestalten. Unterschiedliche Sanierungskonzepte sind zu beobachten. Ganz grob ist in den Ausschüttungskonstellationen die Innenhaftung von der Außenhaftung zu unterscheiden. Nachfolgend werden einzelne, praxisrelevante Fälle aus dem Bereich der Innen- und Außenhaftung dargestellt, bei denen wir Anlegerinteressen vertreten.

Anfechtung und Rückzahlung bei Kapitalanlagen

Bei Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Direktinvestments, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, geschlossene Fonds, AIF, Genussrechte, Genossenschaftsanteile erhalten Anleger Zahlung von dem Emittenten oder dem Vertragspartner, bezeichnet als Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen, Liquiditätsentnahmen usw

Nicht selten kommt es vor, dass – im Falle einer Insolvenz der Kapitalbeteiligung – der Insolvenzverwalter die Zahlungen bei den Anlegern zurückfordert. In vielen Fällen stützt sich der Verwalter dabei auf Regelungen nach der Insolvenzordnung (InsO) §§ 129 ff InsO, insbesondere auf § 134 InsO, die sog. Schenkungsanfechtung.

In diesem Zusammenhang sind beispielhaft folgende Entscheidungen hervorzuheben:

  • BGH, Urt. v. 11.11.2021, IX ZR 237/20 u IX ZR 240/20 (PV-Anlage vermietet)
  • BGH, Urt. v. 2.12.2021, IX ZR 111/20 u IX ZR 112/20 (Genussrecht)

In den vorgenannten Verfahren (Urt. v. 11.11.2021) ging es einmal um eine Investition in Photovoltaikanlagen, bei der der Anleger Photovoltaikmodule erwerben konnte, um diese gleichzeitig wieder an eine Untergesellschaft der Verkäuferin zu vermieten. Der Anleger erzielte Mieteinnahmen. 

Bei den anderen Fällen (Urt. v. 2.12.2021) ging es hingegen um die Zeichnung von Genussrechten eines Unternehmens, bei der Anleger jährlich auf Grundlage der Geschäftsentwicklung eine als Basisdividende und Gewinnbeteiligung bezeichnete Ausschüttung erhielt.

Die von den Insolvenzverwaltern in den Verfahren geltend gemachte Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO umfasst Zahlungen an die Anleger von bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der BGH versteht unter unentgeltlichen Leistungen im Zwei-Personen-Verhältnis solche, bei der ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.

Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urt. v. 20.4.2017, IX ZR 252/16; BGH, Urt. v. 22.10.2020, IX ZR 208/18). Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des insolventen Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urt. v. 22.10.2020 u. BGH, Urt. v. 22.7.2021). Es kommt nicht auf die Kenntnis (oder den „guten Glauben“) des Anlegers an, BGH, Urt. v. 18.7.2013, IX ZR 198/10, da auch eine bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung unentgeltlich ist.

Mit anderen Worten ist auch der getäuschte Anleger grundsätzlich betroffen. Allerdings gilt, dass Auszahlungen, mit denen vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, als entgeltliche Leistung zu qualifizieren und damit nicht anfechtbar sind, BGH, Urt. v. 22.4.2010, IX ZR 225/09. Zu beachten ist auch, dass die bloße Umbuchung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch begründet, BGH, Urt. v. 29.3.2012, IX ZR 207/10.

In den Entscheidungen vom 11.11.2021 (PV-Anlage) hat der die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Mieten jedoch verneint, anders als in den Entscheidungen vom 2.12.2021 (Genussrecht)

In den beiden Fällen der Entscheidungen IX ZR 111/20 und IX ZR 112/20 haben die Anleger ggf. weniger Glück. Die zugunsten der betroffenen Kapitalanleger gefällten Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Ansprüche des Insolvenzverwalters ablehnten, hob der BGH auf und verwies zurück. Die Vorinstanzen haben nicht genau genug geprüft und müsse dies nun nachholen. Hier droht also weiterhin eine Rückzahlung.“

Prospekthaftung wegen Rückzahlungsrisiko?


Anleger können einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung haben unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der Schadensersatz gründet in der vorvertraglichen fehlerhaften Aufklärung, z. B. durch Verwendung eines fehlerhaften und unvollständigen Prospektes. In Betracht kommen unvollständige oder risikoverharmlosende Darstellungen des sog. Innen- oder Außenhaftungsrisikos. Das Innenhaftungsrisiko meint dabei, dass Risiko, Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen zu müssen; das Außenhaftungsrisiko meint das Risiko, gegenüber Gläubigern einstandspflichtig zu sein.

Schadensersatzansprüche unterliegen einer Verjährung. Diese beträgt kenntnisabhängig drei Jahre, gerechnet ab dem 31.12. des Jahres der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von Schaden und Schädiger. Der Anspruch verjährt in einer Höchstfrist von 10 Jahren, gerechnet Tag genau zum Datum der Zeichnung.

In der Regel trifft das Rückzahlungsverlangen Anleger, die an Fonds beteiligt sind, die älter als 10 Jahre sind. Das bedeutet, dass Anleger, die aufgefordert werden, Ausschüttungen an Insolvenzverwalter zurückzuzahlen ihre volle Einlage zzgl. Agio verloren haben und nunmehr durch die Forderungsabwehr nur noch Schadenbegrenzung betreiben können.

Zu den oben genannten Fallkonstellationen können wir Ihnen positive Nachrichten mitteilen. Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Was kostet ein möglicher Prozess?


Mit Hilfe des DAV-Prozess­kos­ten­rechner haben Sie die Möglichkeit durch die Eingabe indivdueller Angaben die ungefähren Prozesskosten zu ermitteln.

Zum Prozesskostenrechner

Schnellkontakt


Füllen Sie bitte das folgende Formular aus und wir werden uns anschließend bei Ihnen melden.


Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?


Vielen herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.
logo

Thierschplatz 3
80538 München

Tel.: +49 089 242938-0
Fax: +49 089 242938-35
PC-Fax: +49 089 242938-38

Email: rueckforderung@mattil.de