Fallkonstellationen

Zu unterscheiden sind grundsätzlich 4 Fallkonstellationen:

01

HGB-Rückforderung (§ 172 HGB)

Die als erste beschriebene Fallkonstellation betrifft Anleger von geschlossenen Fonds, die in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben werden. Anleger haben sich hier direkt oder mittelbar über einen Treuhänder an dem Fonds als Kommanditisten beteiligt und ihre Einlage voll erbracht. Im Laufe des Geschäftsbetriebs haben Anleger jährliche Auszahlungen erhalten (Dr Peters nannte seine Fonds „Renditefonds“). Anleger gingen bei Erhalt der Zahlungen davon aus, diese seien Ausschüttungen, die sie – als Gewinne/Dividende=Rendite – behalten dürften. Tatsächlich haben die Fonds über die Gesamtlaufzeit keine Gewinne erwirtschaftet, so dass die Zahlungen an die Anleger als Entnahmen aus ihrem Kapitalkonto betrachtet werden.

Der Kommanditist haftet gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis max. zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Bei früheren Fonds bestand zwischen der Pflichteinlage, zu deren Zahlung sich der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet hat und der Hafteinlage, die im Handelsregister eingetragen ist, Identität. Das bedeutet: der Anleger zahlt 100.000 an den Fonds auf Grund seines Versprechens im Zeichnungsschein und die Fondsgesellschaft trägt ihn im Handelsregister gleichfalls mit 100.000 Euro (spätere Fonds haben Eintragungen im Register von 10% oder 1% vorgenommen) ein. Die Eintragungshöhe signalisiert den Gläubigern der Gesellschaft, dass der Anleger in dieser Höhe ihnen gegenüber auch haften will. Wenn der Anleger nun Zahlungen, die keine Gewinne sind enthält (Entnahmen), dann sinkt sein Kapitalkonto jeweils in Höhe der Zahlungen ab. Das ist vergleichbar einem Kontokorrentkonto bei der Bank bei der der Anleger Entnahmen tätigt und so in Soll (ins Minus) gerät. Der Fonds- Anleger erhält aus seinem Kapitalkonto Zahlungen und haftet dann gegenüber den Gläubigern des Fonds in Höhe der Kapitalkontounterdeckung. Diese Unterdeckung macht im Insolvenzfall der Insolve nzverwalter geltend. Im Bild gesprochen: wenn das Kontokorrentkonto im Minus ist, fordert die Ban k bzw. im anderen Fall der Insolvenzverwalter stellvertretend für die Gläubiger die Zahlung bei d en Kommanditisten an.


Der Anleger kann sich in der Konstellation nicht selten erfolgreich verteidigen, wenn er es denn tut. Die Einwendungen ergeben sich daraus, dass Insolvenzverwalter nur für Gläubiger (nicht einfach so für die Masse) Zahlungen fordern und Kommanditisten nicht für alle Gläubigerforderungen haften (z.B. nicht für Forderungen des Finanzamtes auf Gewerbesteuer auf Grund eines Verkaufs des Schiffs in der Insolvenz. Das sind regelmäßig Mio.-Euro-Beträge). Der Kommanditist haftet auch nicht bei fehlerhaften Forderungsanmeldungen oder bei der nicht ordnungsgemäßen Geltendmachung der Forderungen durch den Verwalter bzw. dessen Prozessbevollmächtigten. Weitere Einwendungen gibt es auch noch: Kapitalkontoentwicklung beweisen.
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02

Insolvenzrechtliches Anfechtungsrecht (§ 134 InsO)

Anleger, die Direktinvestments erworben haben oder Nachrangdarlehen oder atypisch stille Beteiligungen gezeichnet haben und auf Grund dessen Zahlungen (Ausschüttungen, Zinsen) erhalten haben, sehen sich auch Rückforderungsverlangen durch Insolvenzverwalter ausgesetzt. Anders als in dem oben beschriebenen Fall, sind die Anleger nicht gesellschaftsrechtlich untereinander verbunden und sind nicht Teil einer (GmbH & Co) KG, sondern sie haben entweder direkt Container erworben oder Bäume oder … oder sie haben Darlehensverträge oder atypisch stille Beteiligungen gezeichnet und ihrem Initiator auf Grund Darlehensvertrages oder der atypisch stillen Beteiligung Geld zur Verfügung gestellt.

Im Fall der Insolvenz argumentieren Verwalter damit, dass die Anleger die Zahlungen ohne Rechtsgrund, vergleichbar einer Schenkung erhalten haben. Auch in dieser Konstellation können sich Anleger oftmals erfolgreich verteidigen, wenn sie es denn tun. Es handelt sich dabei regelmäßig um keine Schenkungen . Anleger haben die Zahlungen von Anbieterseite mit Rechtsgrund (Mietvertrag, Kaufvertrag, Darlehensvertrag) erhalten und dürfen die Zahlungen auch behalten. Verwalter haben hier die volle Vortrags- und Beweislast dafür, dass die Anleger Kenntnis davon hatten, dass Zahlungen bis zu 4 Jahre vor Eröffnung der Insolvenz nicht behalten dürfen. Nur im Fall von betrügerischen Schneeballsystem haben es Verwalter leicht(er) so zu argumentieren. Aber auch dann können sich Anleger verteidigen, indem sie vortragen, dass sie die Zahlungen nicht mehr hätten und entreichert seien.


Wir gewinnen den Eindruck, dass beide Konstellationen Millionen von Anleger betrifft und die Rückforderungsverlangen schon seit vielen Jahren betrieben werden und noch weitere Jahre laufen. Es gibt immer noch genügend Anleger, die „auf erste Anforderung“ zahlen und den Vorgang nicht prüfen lassen und so die Möglichkeit verpassen, ihren Schaden zu mindern.
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03

Fonds in Liquidation

Fondsgesellschaften können durch Gesellschafterbeschluss auch die Liquidation beschließen. Dabei beschließt die Gesellschaft die Änderung ihres Gesellschaftszwecks von einer werbenden Gesellschaft in eine Gesellschaft in Abwicklung. Die Geschäfte führt dann nicht mehr ein Geschäftsführer sondern ein Liquidator. Oftmals ist dies die persönlich haftende Gesellschaft oder bei neueren Fonds die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Im Rahmen der Liquidation sind alle Vermögenswerte zu verwerten und alle Forderungen zu begleichen. Dazu gehört es auch, den Innenausgleich unter den Gesellschaftern herbei zu führen. Es ist zu Beginn und am Ende eine Bilanz zu erstellen. Regelmäßig werden Anleger aufgefordert Zahlungen zu leisten. Hier lohnt sich der genaue Blick in das Anspruchschreiben, um festzustellen, ob und in welcher Höhe Zahlungspflichten überhaupt bestehen.
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04

Fonds in Sanierung, Restrukturierung

Fondsgesellschaften versuchen die drohende Insolvenz, die als negativ beschrieben oder empfunden wird, durch Sanierungsbeiträge der Anleger zu vermeiden. Die Sanierungskonzepte sind unterschiedlich ausgestaltet und tragen unterschiedliche Namen, z. B. freiwillige Kapitalerhöhung. In diesen Fällen besteht das Problem, dass Anleger das Risiko laufen, Zahlungen „doppelt“ an die Fondsgesellschaft leisten zu müssen. Es ist also besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Anleger, wenn er sich denn schon an einer Sanierung beteiligen möchte, dies „rechtssicher“ und „rechtsvorteilhaft“ macht.
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Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu verschiedenen Fallkonstellationen

TEXT BILD

01

FONDSGESELLSCHAFT FORDERT RÜCKZAHLUNG DER AUSSCHÜTTUNG VON DEM ANLEGER („DARLEHENSKLAUSEL“)

In einigen Gesellschaftsverträgen von Schiffsfonds sind Regelungen enthalten, wonach Anleger Ausschüttungen nach Kündigung der Fondsgesellschaft zurückzahlen sollen. Nach dem Verständnis der Fondsgeschäftsführung sollen diese von dem Fonds an den Anleger gezahlten Ausschüttungen Darlehen sein, die jederzeit (oder unter gewissen Voraussetzungen) gekündigt und zurückgefordert werden können. Erstmals hatte der BGH über die Klauseln bei Dr Peters Schiffsfonds (DS Rendite Fonds) am 12.3.2013 zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Fondsgesellschaften Ausschüttungen dann zurückfordern können, wenn die Regelungen im Gesellschaftsvertrag klar und unzweideutig sind. Unklarheiten gehen zu Lasten der Gesellschaft, urteilte der BGH.
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02

FONDS FORDERT RÜCKZAHLUNG: GEGENLÄUFIGER RÜCKFORDERUNGSBESCHLUSS („ACTUS CONTRARIUS“)

Dieser Fallgruppe unterfallen die Vorgänge, bei denen Anleger Ausschüttungen erhalten haben auf Grund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder auf Grund von Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen. Fondsgesellschaften können gegenläufige Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen fassen, wonach Anleger, die vormals erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen haben.

Wir vertreten in dieser Fallgruppe Anleger auch gegenüber den Fonds bei der Anfechtung entsprechender Beschlussfassungen. Fondsgesellschaften stellen in derartigen Fällen ihr jeweiliges Sanierungskonzept gerne als alternativlos dar und werten ablehnende Stimmen von Gesellschaftern als Zustimmung um die erforderlichen Mehrheiten herbeizuführen.

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03

FONDS FORDERT RÜCKZAHLUNG NACH DEN GRUNDSÄTZEN SANIEREN ODER AUSSCHEIDEN

In dieser Fallgruppe fordert der Fonds von dem Anleger zunächst die Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss, wonach der Gesellschaftsvertrag, die Satzung geändert werden soll. Das Ziel der Satzungsänderung ist es, die Möglichkeit zu schaffen, zwei Anlegergruppen zu ermöglichen. Es soll Anleger geben, die Ausschüttungen, hier Sanierungsbeiträge genannt, leisten dürfen. Diese Anleger erhalten von dem Fonds Sanierungsvorteile versprochen. Die Trittbrettfahrer, die keine Sanierungsbeiträge leisten, sollen aus der Gesellschaft ausgeschieden werden dürfen. Erst in einem zweiten Schritt geht es darum, dass Anleger zur Rückzahlung aufgefordert werden. Aus der Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist keine Pflicht zur Zahlung abzuleiten. Die zwei Dinge „Hände heben“ und „Geldbeutel öffnen“ sind zu unterscheiden. Daran scheitern dann auch viele Konzepte. Es ist das Eine, die Zustimmung durch Hand heben zu signalisieren und das Andere, tatsächlich die geforderten Sanierungsbeiträge zu leisten.

Wir vertreten in dieser Fallgruppe Anleger auch gegenüber den Fonds bei der Anfechtung entsprechender Beschlussfassungen. Fondsgesellschaften stellen in derartigen Fällen ihr jeweiliges Sanierungskonzept gerne als alternativlos dar und werten ablehnende Stimmen von Gesellschaftern als Zustimmung um die erforderlichen Mehrheiten herbeizuführen.

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04

ANLEGER WERDEN VON FONDS AUF AUSSCHÜTTUNGSRÜCKZAHLUNG IN ANSPRUCH GENOMMEN („BILANZ“)

Die Fondsgesellschaften könnten Ausschüttungen von dem Anleger zurückfordern und dabei auf entsprechende Bilanzpositionen verweisen, die Anleger durch Gesellschafterbeschluss anerkannt haben.
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05

INSOLVENZVERWALTER FORDERT DIE AUSSCHÜTTUNGEN VON DEM ANLEGER (§ 172 HGB)

Im Vorfeld der Insolvenz versuchen die Fondsgeschäftsführungen – wie in den Fallgruppen zuvor erwähnt – von Anlegern mehr oder weniger freiwillig Ausschüttungen zurückzufordern. Das dient in vielen Fällen nur dem Zweck das Leiden des Fonds zu verlängern. Schließlich gerät der Fonds in die Insolvenz. Nach der vorläufigen Insolvenz wird dann die Insolvenz eröffnet und die Gläubiger werden aufgefordert ihre bestehenden Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Dabei ist zu beachten, dass nach aktueller Gesetzeslage Kommanditisten regelmäßig, bis auf Ausnahmenfälle, keine Gläubiger im Insolvenzverfahren sind und keine Ansprüche anmelden können. Sie können daher auch nicht in der Gläubigerversammlung teilnehmen und einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Der Kommanditist ist aber auch nicht Schuldner. Er ist schlicht nur Objekt („Opfer“), nicht Subjekt im Insolvenzverfahren. Im Prüftermin bei dem Insolvenzgericht werden die Forderungen der Gläubiger zur Tabelle festgestellt. Über die Forderungen befinden im Regelfall der Insolvenzverwalter und ggf. einzelne Gläubiger, die im Verfahren teilnehmen. Das Insolvenzgericht protokolliert lediglich die Entscheidung der Teilnehmer im Insolvenzverfahren. Wirtschaftlich betroffen von dieser Entscheidung sind bei Fonds ausschließlich die Kommanditisten, die in der Gesamtheit regelmäßig einige Millionen Euro an Ausschüttungen, die Liquiditätsentnahmen darstellen, erhalten haben. Diese fordern die Insolvenzverwalter von den Anlegern in einzelnen Verfahren zurück. Dabei verhalten sich Insolvenzverwalter so, dass Anleger von Fehler der Insolvenzverwalter in der Prozessführung oder in dem Insolvenzverfahren zu ihrem Vorteil nutzen können. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung nach § 172 HGB Ausschüttungen zurückzuzahlen. Das Verhalten der Insolvenzverwalter im Prozess und zuvor in den Insolvenzverfahren kann dazu führen, dass Anleger erfolgreich Einwendungen den Ansprüchen der Insolvenzverwalter entgegensetzen können.
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06

RÜCKFORDERUNG DURCH DIE BANK (§ 172 HGB)

In einigen Fällen kommt die schlechte Nachricht zur Rückzahlung von Ausschüttungen nicht von dem Fonds oder dem Insolvenzverwalter, sondern von der Bank, die den Fonds finanziert hat. In diesen Fällen beruft sich die Bank darauf, dass das Darlehen zur Rückzahlung gegenüber dem Fonds fällig gestellt wurde und dass nunmehr die Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeit nach § 172 Abs. 4 HGB aufkommen müssen. Dieses Vorgehen kann auch weniger offensichtlich geschehen. In diesem Fall tritt die Bank ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten an die Fondstreuhand ab, so dass nunmehr diese die Ansprüche der Bank gegen den Anleger „eintreibt“.
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07

ANLEGER WIRD VON MITGESELLSCHAFTER IN ANSPRUCH GENOMMEN (INNENHAFTUNG, INNENREGRESS)

In den oben beschriebenen Konstellationen wird es immer drei gleiche Anlegergruppen geben. Die Anlegergruppe A. Das sind die Anleger, die die von Fondsseite geforderten Sanierungsbeträge (Ausschüttungsrückforderungen) voll geleistet haben. Die Anlegergruppe B werden als die Anlegergruppe bezeichnet, die nur teilweise oder in Raten die Beträge zurückbezahlt haben und schließlich die Gruppe C mit den Anlegern, die gar nichts zurückbezahlt haben. Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zu seinen Pflichten gehört nicht, die Gesellschafter gleich zu behandeln. Es stellt sich nun die Frage, wer für die Gleichbehandlung der Gesellschafter und damit für den Innenausgleich der Gesellschafter zuständig ist. Der Insolvenzverwalter ist dafür nicht zuständig. Ein Liquidator könnte diese Aufgabe übernehmen oder aber der einzelne Anleger. In der Praxis zeichnen sich oftmals unüberwindbare Schwierigkeiten ab, so dass der Innenausgleich regelmäßig nicht durchgeführt wird und die Ungerechtigkeiten zwischen den Gesellschaftern nicht beseitigt werden.
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08

FINANZAMT FORDERT AUSSCHÜTTUNGSRÜCKZAHLUNG VON DEM ANLEGER

Diese Fallgruppe ist ähnlich die der Fallkonstellation Nr. 3, also der Fallgruppe, in der die Bank des Fonds zurückfordert. Der Unterschied ist der, dass das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anleger schnell handeln muss. Ein Widerspruch ist nicht mehr vorgesehen. Binnen Monatsfrist ist gleich gegen den Bescheid zu klagen. Es ist aber auch gleich zu zahlen. Die Klage gegen den Bescheid entbindet den Anleger nicht von der Zahlung an das Finanzamt. Im Obsiegensfall würde der Anleger das Geld von der Finanzkasse zurückerhalten.
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09

ANLEGER HABEN AUSSCHÜTTUNGEN AN FONDS ZURÜCKBEZAHLT: ANLEGER FORDERT RÜCKZAHLUNG

Diese Fallkonstellation beschreibt die Vorgänge, in denen der Anleger in dem Glauben daran, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückbezahlt hat. Unsere Erfahrung ist, dass die gesellschaftsvertraglichen Klauseln, wonach Fonds Ausschüttungen durch Kündigung fällig stellen und zurückfordern, fast immer unwirksam sind. Wenn ein Anleger auf Grund einer solchen unwirksamen Klausel Zahlungen an den Fonds erbracht hat, wird er diese mit großer Aussicht auf Erfolg zurückfordern können. Hierzu liegen uns viele erst- und zweitinstanzliche Urteile zu Gunsten der Anleger vor.
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ANLEGER HABEN AUSSCHÜTTUNGEN AN INSOLVENZVERWALTER ZURÜCKBEZAHLT: ANLEGER FORDERT RÜCKZAHLUNG

Insolvenzverwalter berichten uns, dass 60% bis 80% der Anleger, die von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung aufgefordert werden, dass auch nach dem ersten Anschreiben oder spätestens nach Einleitung des Mahnverfahrens Anleger die Ausschüttungen zurückbezahlen.

Uns liege Urteile vor, bei denen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen wurden. Begründet wurden diese Abweisung damit, dass die Insolvenzmassen so „gut gefüllt“ sind, dass weiteres Geld von Kommanditisten nicht benötigt wird. In einem Fall hat das Gericht auch festgestellt, dass Fehler im Insolvenzverfahren dazu geführt haben, dass Gläubiger über den Insolvenzverwalter an Zahlungen von Anlegern gelangen, die ihnen nicht zustehen. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter zu Unrecht Zahlungen von den Anlegern. Die Anleger, die zurückbezahlt haben können daher Schadensersatzansprüche gegenüber Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung geltend machen. Rechtsschutzversicherungen werden hierfür Kostenschutz gewähren.

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ANLEGER HABEN AUSSCHÜTTUNGEN VOR DER INSOLVENZ AN GLÄUBIGER DES FONDS ZURÜCKBEZAHLT

Diese Konstellation betrifft die Fälle, in denen Anleger Ausschüttungen vor der Insolvenz an Gläubiger des Fonds, das sind in der Regel die Banken, zurückbezahlt haben. Diese Rückzahlung bedeutet für den Anleger zunächst, dass er in Höhe der Rückzahlung von keinen weiteren Gläubigern des Fonds auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden kann. Die Rückzahlung wird in nominaler Höhe anerkannt. Sie bedeutet gleichzeitig, dass der Anleger im Wege der Aufrechnung mit seiner Einlagepflicht (die ursprünglich noch besteht oder wieder entstanden ist) in nominaler Höhe frei wird. Alternativ zur Aufrechnung mit einer evtl. bestehenden (Wieder-)Einlagepflicht könnte der Anleger seine Mitgesellschafter auf anteilige Zahlung in Regress nehmen.
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Im Folgenden finden Sie verschiedenen Fallkonstellationen visualisiert.

Grundfall
Treuhandfall
Doppelstöckige Fonds KG
Zweiterwerber Fall
Innenausgleich

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